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   LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19   

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LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19 (https://dejure.org/2020,35649)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.10.2020 - L 9 AS 573/19 (https://dejure.org/2020,35649)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 2020 - L 9 AS 573/19 (https://dejure.org/2020,35649)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R

    Bedarfsdeckung durch die Warmwasserpauschale ist sozialgerichtlich überprüfbar

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19
    Denn einbezogen in das Verfahren sind nur die jeweils zuletzt ergangenen Bescheide für den im Streit stehenden Zeitraum (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R - juris, Rn. 9), die nicht bestandskräftig geworden sind und die höchste Bewilligung regeln (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 45/17 R -, juris, Rn. 9).

    Der danach streitbefangene Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines abweichenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II stellt keinen eigenständigen, von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn.10).

    Ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden (aa) und sie nicht unangemessen (bb) sind (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 21), was im Fall des Klägers zu einem Anspruch in Höhe von insgesamt 60, 85 Euro führt (cc).

    Bereits im Verhältnis der Halbsätze 1 und 2 des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II kann sich die Abweichung ausschließlich auf den Geldbetrag der jeweiligen Warmwasserpauschale beziehen, wie er sich aus den Prozentsätzen von § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II in Euro ergibt (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 22).

    Eine Abweichung nach der allgemeinen Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 SGB II liegt danach vor, soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwasserversorgung im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum höher (oder niedriger) als die im Einzelfall maßgebliche Warmwasserpauschale sind und nicht ein (Sonder-)Fall der gemischten Warmwassererzeugung im Sinne der 2. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II vorliegt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 23).

    Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch eine technische Einrichtung wie zum Beispiel einen Verbrauchszähler voraus, sondern erfordert grundsätzlich Ermittlungen und hierauf gestützte Feststellungen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 25).

    Ohne separaten Verbrauchszähler besteht allerdings kein präziser Anhalt für den tatsächlichen Warmwasserverbrauch im Einzelfall (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 30).

    bb) Höhere Aufwendungen zur dezentralen Warmwassererzeugung sind als Warmwassermehrbedarf anzuerkennen, soweit sie nicht unangemessen sind, was der Wortlaut des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II bereits mit der Wendung "ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs" zum Ausdruck bringt; hierin ist der das Existenzsicherungsrecht allgemein beherrschende Grundsatz aufgenommen, dass existenzsichernde Leistungen nur zur Deckung angemessener Bedarfe zu erbringen sind; systematisch zwingt dazu auch die Gleichstellung mit der Bedarfsbemessung bei zentraler Warmwasserversorgung und der insoweit ausdrücklich maßgeblichen Grenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 24).

    Sofern keine Besonderheiten des Einzelfalls bestehen, ist dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 30).

    Das Gericht hat sich im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) die Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) der im Einzelfall zu berücksichtigenden angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R -, juris, Rn. 30).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Verwendung des bundesweiten Heizkostenspiegels zur Bestimmung von angemessenen Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris) kann aus den Werten des Stromspiegels für Deutschland ein Grenzwert für den Stromverbrauch zur Warmwassererzeugung, sogenannte Nichtprüfgrenze, hergeleitet werden.

    Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris, Rn. 23).

    Maßgeblich ist der Stromspiegel, der zur Zeit der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris, Rn. 25), vorliegend der Stromspiegel 2017 aus dem Monat Februar 2017, dessen Grundlage 161.000 Verbrauchsdaten und aktuelle Studien der Projektpartner waren.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2019 - L 13 AS 207/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf wegen dezentraler

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19
    Hierbei stützt sich der Senat auf die Studie der Energieagentur NRW ""Erhebung - Wo im Haushalt bleibt der Strom?" Stromverbrauchsanteile verschiedener Anwendungsbereiche in Ein- bis Fünf-Personenhaushalten - 2015 und 2011 im Vergleich'" (www.missione.nrw), in der die Verbrauchsprofile von über 522.000 Haushalten ausgewertet wurden (siehe dazu Straßfeld , SGb 2018, 564, 569; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, juris, Rn. 20).

    Dieser Prozentsatz ist auf die tatsächlichen Zahlungen, namentlich die monatlichen Abschläge, anzuwenden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, juris, Rn. 20), nicht hingegen auf den tatsächlichen Verbrauch (so aber Geiger , Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 6. Aufl. 2020, S. 183).

    Für die Frage, welche Aufwendungen für die Warmwassererzeugung (noch) angemessen sind, stützt sich der Senat auf den "Stromspiegel für Deutschland" (www.stromspiegel.de), der bundesweit gültige Vergleichswerte für den Stromverbrauch eines Haushalts ohne/mit Warmwassererzeugung durch Strom nach Haushaltsgröße (Einpersonenhaushalt bis Fünfpersonenhaushalt) und Gebäudetyp (Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohnung in Mehrfamilienhaus) bereit hält und hinsichtlich des Stromverbrauchs zwischen gering bis sehr hoch in sieben Stufen (A bis G) differenziert (vgl. dazu Straßfeld , SGb 2018, 564, 570; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 207/18 ZVW -, juris, Rn. 21).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19
    Dies gilt erst Recht für den streitgegenständlichen Zeitraum, weil § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II grundsätzlich auf einen Zeitraum von sechs Monaten befristet ist und eine Überschreitung dieser Grenze nur in besonderen, atypischen Fällen zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R-, juris).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2020 - L 10 AS 584/15

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserzeugung -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19
    Selbst wenn man § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechend (aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Kosten einer zentralen Warmwassererzeugung) heranzöge (tendenziell ablehnend LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Januar 2020 - L 10 AS 584/15 -, juris Rn. 34; dafür offenbar Geiger , Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 6. Aufl. 2020, S. 187), könnte der Kläger daraus jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum keine weitergehenden Ansprüche herleiten.
  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19
    Er erledigt sich auf sonstige Weise i. S. d. § 39 Abs. 2 SGB X. Der endgültige Bescheid ersetzt die vorläufigen Bescheide (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R -, juris, Rn. 13).
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19
    Hingegen ist dem Vorbringen des Klägers eine Beschränkung des Streitgegenstandes insoweit zu entnehmen, als die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht im Streit stehen, was auch nach der Neufassung des SGB II zum 1. Januar 2011 möglich ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R -, juris).
  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19
    In Ermangelung einer Messung des Stromverbrauchs für die Warmwasserbereitung durch einen separaten Verbrauchszähler schätzt der Senat die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers gemäß § 201 Satz 1 SGG i. V. m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -, juris) für die Erzeugung von warmem Wasser auf 23, 59 % der Kosten für den Gesamtstromverbrauch im Haushalt des Klägers.
  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 45/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19
    Denn einbezogen in das Verfahren sind nur die jeweils zuletzt ergangenen Bescheide für den im Streit stehenden Zeitraum (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 14 AS 6/17 R - juris, Rn. 9), die nicht bestandskräftig geworden sind und die höchste Bewilligung regeln (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 45/17 R -, juris, Rn. 9).
  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 59/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Revisionszulassung wegen

    Auszug aus LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19
    a) Es kann dahinstehen, ob das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 SGG) und damit ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entscheiden durfte oder ob es angesichts des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG verfahrensfehlerhaft gehandelt und sogar den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG -) entzogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 59/04 R -, juris, Rn. 16 ; O. Schmitt , SGb 2015, 662, 665 m. w. N.).
  • SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    Die gegen diese Entscheidung am 13. August 2020 vor dem Sozialgericht Braunschweig erhobene Klage wird zum einen unter Vorlage der Stromabrechnung des Stromversorgers L. vom 18. Oktober 2019, aus der sich monatliche Stromabschläge für November 2019 bis März 2020 in Höhe von 128 Euro ergeben, damit begründet, dass unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) und des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az.: L 9 AS 573/19) der Mehrbedarf Warmwasser entsprechend eines prozentualen Anteils am Stromabschlag auf 32, 60 Euro zu erhöhen sei, ohne dass es einer weiteren Begründung für einen von der gesetzlichen Pauschale abweichenden erhöhten Warmwasserverbrauch bedürfe.

    Die Kammer hält es auch nicht für zulässig, ohne jegliche Feststellungen bzw. Feststellungsmöglichkeiten zum tatsächlichen Warmwasserverbrauch die am Regelbedarf orientierte gesetzliche Warmwasserpauschale schlichtweg durch eine Bemessung des Warmwassermehrbedarfs anhand eines prozentualen Anteils der Warmwasserkosten am Stromabschlag bzw. an den Gesamtstromkosten entsprechend der Studie der EnergieAgentur NRW "Erhebung - Wo im Haushalt bleibt der Strom?" zu ersetzen, wie dies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) und das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az.: L 9 AS 573/19) unter Bezugnahme auf die Anmerkung von Elisabeth Straßfeld zum Urteil des BSG vom 7. Dezember 2017 (SGb 2018, S. 567 ff) vorgenommen haben.

  • LSG Hessen, 25.06.2021 - L 9 AS 122/19

    SGB II

    Denn durch die Entscheidung des Senats in der Sache wird ein entsprechender Verfahrensfehler des Sozialgerichts jedenfalls geheilt (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2020, B 4 AS 267/20 B, juris, Rn. 8; Urteil des Senats vom 26. Oktober 2020, L 9 AS 573/19 , juris, Rn. 32 ; O. Schmitt , SGb 2015, 662, 668).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2023 - L 9 SO 209/21
    Diesen hat der Senat mit Hilfe des Stromspiegels 2017 ermittelt (dazu LSG Hessen Urteil vom 26.10.2020 - L 9 AS 573/19; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.05.2019 - L 13 AS 207/18 ZVW; Straßfeld, SGb 2018, 564).
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